Brandschutzanforderungen an Fenster in Hochhäusern
In den vergangenen Monaten durften wir bei mehreren Projekten Unterstützung leisten, um Herausforderungen im Spannungsfeld Fenster-Brandschutz-Hochhaus zu analysieren und zu lösen. Dass bei diesen Projekten die grundsätzliche Problemstellung jeweils dieselbe war, veranlasste uns, hierzu einen kurzen Newsbeitrag zu verfassen.
Für einmal nehmen wir die Antwort, bzw. den Kern der Botschaft gleich vorweg:
Bei Gebäuden mit einer Höhe von mehr als 30 m müssen Rahmenverbreiterungen von Fenstern aus Baustoffen der Klasse RF1 (kein Brandbeitrag) bestehen. Dies, sofern sie ins Mauerlicht ragen, also nicht von innen auf Anschlag montiert sind und auch wenn sie aussenseitig überdämmt werden.
Diese Situation ist oftmals im Bereich von sogenannten «Storenkästen» und Fenster-Zusammenbauten anzutreffen.
Herleitung und Erläuterungen:
Gemäss der Brandschutznorm 1-15 Art. 13 gilt ein Gebäude im brandschutztechnischen Sinn als Hochhaus, wenn es eine Gesamthöhe von 30 m übersteigt; wobei technische Aufbauten und z.B. der Dachrand von Flachdächern nicht zur Gesamtgebäudehöhe mitgerechnet werden. Dieser Passus ist wichtig, da für Hochhäuser in verschiedenerlei Hinsicht spezielle Anforderungen an den Brandschutz gelten. So auch für Fenster, bzw. für deren allfällige Rahmenverbreiterungen.
In der Brandschutzrichtlinie 14-15 (Verwendung von Baustoffen) ist im Kapitel 2 (Grundsätzliche Verwendung) unter anderem folgender für die Fenster wichtiger Passus zu finden.
«Abs. 7) Fensterrahmen und flächenmässig nicht relevante Bauteile (Anschlussfugen, Dichtungen, Isolierstege, Randstreifen usw.), welche konstruktiv zwingend notwendig sind, müssen mindestens aus Baustoffen der RF3 (cr) bestehen. Sie dürfen unabhängig der Vorgaben an die Materialisierung eingesetzt werden».
Dementsprechend dürfen Fensterrahmen auch bei Hochhäusern aus brennbaren Materialien bestehen. Aus brandschutztechnischer und behördlicher Sicht werden allfällige Rahmenverbreiterungen jedoch nicht zum Fensterrahmen gezählt und können somit nicht unter diesem Gesichtspunkt betrachtet werden. In diesem Kontext darf man die Situation jedoch nicht mit geprüften Brandschutzfenstern (z.B. EI 30) verwechseln, welche inklusive allfälliger Verbreiterungen geprüft und klassifiziert wurden.
Im Kapitel 3.1.2 (Hochhäuser) der BSR 14-15 ist weiter folgendes definiert.
«Abs. 1) Aussenwand und Aussenwandbekleidungssystem von Hochhäusern müssen aus Baustoffen der RF1 bestehen. Ausgenommen sind Kunststoffdübel und punktuelle Rückveranke-rungen von Wärmedämmungen sowie die gemäss Ziffer 2, Abs. 7 definierten flächenmässig nicht relevanten Bauteile.
Abs. 2) Aussenwände aus Einzelschichten, welche brennbare Baustoffe enthalten, werden als Ganzes der RF1 zugeordnet, sofern sie allseitig K 60−RF1 gekapselt sind. Zwischenräume sind mit Baustoffen der RF1 hohlraumfrei zu füllen».
Die in obigem Kontext massgebenden Begrifflichkeiten werden beispielhaft im «Beitragsbild» dargestellt, welches ein Auszug aus der Brandschutzrichtlinie 14-15 darstellt.
Für Rahmenverbreiterungen können im besprochenen Kontext dementsprechend beide oben zitierten Abschnitte gelten. Da diese Regelung auch für Rahmenverbreiterungseinleimer z.B. aus Fichten- oder Eichenholz gilt, ist hier ein besonderes Augenmerk auf den zweiten Abschnitt zu legen, welcher besagt, dass eine K 60-RF1 Kapselung notwendig ist, sofern im Aufbau der Aussenwand brennbare Einzelschichten enthalten sind. Je nach Aufbau und Grösse der Rahmenverbreiterungen, sowie der Einbausituation gibt es in diesem Bereich jedoch planerischer, bzw. behördlicher Spielraum, womit u.U. eine Kapselung K 30-RF1 als ausreichend eingestuft werden kann. Entsprechende Details sollten jedoch frühzeitig durch den Brandschutzplaner mit der Brandschutzbehörde geklärt werden. Dies ist ein zentraler Aspekt, da eine K 60-RF1 Kapselung deutlich schwerer und aufwendiger realisierbar ist.
Abschliessend kann festgehalten werden, dass Rahmenverbreiterungen an Hochhäusern i.d.R. aus Baustoffen der Klasse RF1 bestehen müssen. Ob diesbezüglich Standardrahmenverbreiterungen (aus brennbaren Holz- oder Kunststoffwerkstoffen) mit einer entsprechenden Kapselung oder Sandwichelemente mit entsprechender Materialaisierung zum Einsatz kommen sollen, ist im Rahmen der Planung und im Austausch mit der Brandschutzbehörde zu evaluieren. Oftmals spielen hier zudem weitere Aspekte wie die Schall- und Wärmedämmung eine wichtige Rolle, um den finalen Konstruktionsaufbau zu definieren.
Aus ästhetischer Sicht gilt es zu berücksichtigen, dass brennbare Beschichtungen (z.B. Furniere) aussenseitig nur in Ausnahmefällen möglich sind, was im Bedarfsfall frühzeitig behördlich geprüft werden sollte.
Im Kontext Fenstertechnik ist zudem der Aspekt wichtig, dass gerade beim Einsatz von Kunststofffenstern mit Rahmenverbreiterungen aus Stoffen der RF1, die entsprechenden Schnittstellen und Abdichtungssituationen frühzeitig geplant und hinsichtlich Machbarkeit überprüft werden sollten.
Sie sind gerade an der Fenster- oder Fassadenplanung eines Hochhauses? Wenden Sie sich im Zweifelsfall vertrauensvoll an unser Team.