2602 / 19.03.2026 / fensterinform gmbh ©

Verträglichkeit von Fenster- und Türenabdichtungen mit bituminösen Dampfsperren

Die Frage nach der Materialverträglichkeit und der Haftung zwischen Abdichtungsmaterialien und bituminösen Produkten gewinnt im Hochbau zunehmend an Bedeutung. Hintergrund ist unter anderem die bodenseitige Dampfbremse, welche die SIA 271/2021 «Abdichtungen von Hochbauten» für Abdichtungsanschlüsse vorgibt, die eine Anschlusshöhe von weniger als 60 mm über der Nutzschicht aufweisen. Neben den Dampfbremsen am Boden werden zur Verbesserung der Schalldämmung im Bereich von Fenstern zudem auch Bitumenschwerfolien eingesetzt, welche mit Abdichtungsmaterialien in Kontakt kommen können.

Bituminöse Produkte können in Kontakt mit chemischen Abdichtungsmaterialien eine ungewollte Reaktion auslösen. Dies können Weichmacherwanderungen, Lösungsmittelreaktionen, Öl- bzw. Bitumenmigration oder sonstige unverträgliche Polymerstrukturen (Auflistung nicht abschliessend) sein. Oftmals werden dabei spritzbare Dichtstoffe oder die Klebstoffe von Folien, etc. geschädigt. Diese Unverträglichkeiten oder Materialschädigungen zeigen sich oftmals dadurch, dass Verfärbungen oder Farbläufe hervortreten, oder es führt zur Ablösung/Auflösung der Dicht- und Klebstoffe. Im Zusammenhang mit der Abdichtung von Fenstern kann eine Ablösung der Abdichtung schwerwiegende Auswirkungen auf die Fenster selbst und die angrenzenden Bauteile haben.

Von einer Unverträglichkeit oder ungenügender Haftung betroffen sind viele Klebe- und Dichtmassen auf Silikon- oder PU-Basis. Selbst bei Acryl- und MS-Polymerprodukten werden immer wieder Wechselwirkungen oder Haftungsstörungen festgestellt. Wobei letztere i.d.R. eine bessere Bitumenverträglichkeit aufweisen als PU- und Silikonprodukte. Weniger kritisch sind i.d.R. Produkte auf der Basis von Butyl, wobei diese bei Anschluss- und Bewegungsfugen nur eingeschränkt Verwendung finden, da sie nur eine geringe Dehnfähigkeit aufweisen.

Wer ist verantwortlich für die Sicherstellung der Materialverträglichkeit?

In der SIA 331:2012 (Fenster und Fenstertüren) ist dazu Folgendes definiert:

  • 2.1.5 Die Verträglichkeit der verwendeten Materialien, die direkt oder indirekt miteinander in Verbindung stehen, ist sicherzustellen (Projektierung).
  • 4.1.1 Die Materialwahl und Materialkombination hat aufgrund der zu erwartenden chemischen, mechanischen und weiteren physikalischen Einwirkungen zu erfolgen. Entsprechende Eignungsnachweise können verlangt werden (Baustoffe).
  • 4.1.2 Alle Materialien müssen eine ausreichende Dauerhaftigkeit aufweisen und miteinander verträglich sein. Für Materialien und Materialkombinationen, von denen die Tragsicherheit des Bauwerks abhängt, müssen entsprechende Eignungsnachweise erbracht werden. Dies gilt insbesondere bei verklebten Bauteilen (Baustoffe).

In der SIA 274:2021 (Abdichtungen von Fugen in Bauten – Projektierung und Ausführung) ist dazu Folgendes definiert (Auflistung nicht abschliessend):

  • 2.1.13 Die Verträglichkeit der verwendeten Materialien, die direkt oder indirekt miteinander in Verbindung stehen, ist sicherzustellen (Projektierung).
  • 3.1.3.3 Die Verträglichkeit von Dichtstoffen sowie allfälligen Reinigern oder Haftvermittlern beim Kontakt mit den angrenzenden Baustoffen ist sicherzustellen (Ausführung).
  • 3.2.1.5 Die Verträglichkeit mit vorhandenen oder nachträglich aufgebrachten Baustoffen und Beschichtungen muss gewährleistet sein (Projektierung).
  • 3.2.3.9 Die Verträglichkeit des verwendeten Klebstoffs mit dem Abdichtungsband sowie den angrenzenden Baustoffen muss gewährleistet sein (Ausführung).

In der SIA 271:2021 (Abdichtungen von Hochbauten) ist dazu Folgendes definiert (Auflistung nicht abschliessend):

  • 2.11.2.1 Die verwendeten Baustoffe müssen korrosions- und alterungsbeständig oder entsprechend der zu erwartenden Belastung geschützt sein und eine ausreichende Beständigkeit gegen mechanische Beschädigungen aufweisen. Sie müssen untereinander und mit den angrenzenden Baustoffen verträglich sein (Projektierung).
  • 3.1.2 Die Baustoffe des Abdichtungssystems und der An- und Abschlüsse müssen witterungsbeständig oder geschützt und widerstandsfest gegen mechanische Einwirkungen sowie untereinander und mit angrenzenden Baustoffen verträglich sein (Materialwahl).
  • 4.10.1.3 Bei Schweiss- und Klebearbeiten müssen die Wärmebeständigkeit und die Materialverträglichkeit der mittelbar und unmittelbar angrenzenden Bauteile berücksichtigt werden (Ausführung).

Auch das FFF Merkblatt 04.04. (Bauanschlüsse) hält an mehreren Stellen fest, dass Verträglichkeit von Abdichtungsprodukten zu angrenzenden Bauteilen bei der Planung und der Ausführung sicherzustellen sei.

(Die aufgelisteten Normen und Regelwerke sind nicht als abschliessend zu betrachten).

Aufgrund der obigen Inhalte kann festgestellt werden, dass das Normenwerk sowohl beim Planer als auch beim Ausführenden eine entsprechende Verantwortung sieht, was das Thema Materialverträglichkeit anbelangt.

Aus praktischer Perspektive sehen wir dabei beim Planer typischerweise eine konzeptionelle Verantwortung. Er hat dafür zu sorgen, dass das geplante Abdichtungskonzept grundsätzlich umsetzbar ist. Zudem sollte er die Ausführenden im Rahmen der Planung, bzw. Ausschreibung darauf aufmerksam machen, wenn in gewissen Bereichen speziell auf die Materialverträglichkeit geachtet werden muss. Sollten zudem in speziellen Situationen Vorversuche zur Materialverträglichkeit angezeigt sein, sollte dies durch den Planer ausgeschrieben werden. Dies, da entsprechende Untersuchungen nicht nur eine Kostenfolge haben, sondern oftmals auch zeitintensiv, bzw. zeitkritisch sind.

Im Falle der sogenannten «Bitumenverträglichkeit» kann der Planer davon ausgehen, dass sich der Fensterbauer/Abdichter bewusst ist, dass er bei bodennahen Fenstern (mit äusserem Flachdachanschluss) mit hoher Wahrscheinlichkeit auf eine bituminöse Dampfsperre anschliessen muss, da dies dem aktuellen Stand der Technik, bzw. den Regeln der Baukunde entspricht. Dieser Umstand sollte jedoch auch klar aus den Plangrundlagen hervorgehen.

Die ausführende Unternehmerin ist in erster Linie dafür verantwortlich, dass die innerhalb ihres Gewerks verwendeten Materialien untereinander verträglich sind. Zudem ist sie auch dafür verantwortlich, ein dem geplanten Untergrund und dem Abdichtungskonzept entsprechendes Produkt zu wählen. Stellt der Unternehmer im Rahmen seiner Ausführungsplanung fest, dass das geplante Abdichtungskonzept nicht fachgerecht ausgeführt werden kann (z.B. aus Mangel von geeigneten Produkten), so hat er dies der Bauleitung mitzuteilen, damit frühzeitig eine Alternative ermittelt werden kann.

Wenn ein Fensterbauer oder Abdichter zudem einen entsprechenden Abdichtungsanschluss ohne eine anderslautende Rückmeldung an die Bauleitung ausführt, kann davon ausgegangen werden, dass er den Untergrund, so, wie vorgefunden, akzeptiert hat. Damit steht er auch in der Verantwortung, ein entsprechend geeignetes Abdichtungs- oder Klebeprodukt zu verwenden. Sollte der Unternehmer feststellen, dass die von ihm geplante Abdichtungsmethode auf dem vorhandenen Untergrund nicht ausführbar ist, muss er dies der Bauleitung entsprechend mitteilen und sollte die Arbeiten keineswegs ausführen.

Nur kompatible Materialaufbauten sorgen langfristig für Luftdichtheit, Feuchteschutz und Schadensfreiheit im Fenster- und Türenanschluss.

Haben Sie konkrete Anwendungsfälle, bei welchen Sie Unterstützung benötigen?

Das fensterinform – Team steht Ihnen gerne beratend zur Seite!